Jugendstrafrecht, Jugendhilferecht, Kriminologie - So gelingt Jugendhilfe im Strafverfahren; Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit

Jugendstrafrecht, Jugendhilferecht, Kriminologie - So gelingt Jugendhilfe im Strafverfahren; Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit

 

 

 

von: Rainer Mollik

Walhalla und Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, 2012

ISBN: 9783802926716

Sprache: Deutsch

296 Seiten, Download: 1142 KB

 
Format:  EPUB, PDF, auch als Online-Lesen

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Jugendstrafrecht, Jugendhilferecht, Kriminologie - So gelingt Jugendhilfe im Strafverfahren; Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit



1. Kriminologie – was ist das? (S. 211-212)

Die Kriminologie ist eine interdisziplinäre (Tatsachen-)Wissenschaft ,die u. a. auf die Soziologie, Sozialpädagogik sowie Psychiatrie, aber auch Ethnologie, Politikwissenschaft und das Strafrecht zurückgreift.

Entsprechend ihrem Gegenstand und ihrer Aufgabe wird die Kriminologie als empirische (Erfahrungs-)Wissenschaft von Straftaten verstanden.

Typische Fragestellungen

Typische Fragestellungen in der Kriminologie sind z. B. :
Auf die Tat bezogen: Welche Formen von Kriminalität gibt es?
Was sind ihre Ursachen?
Auf den Täter bezogen: Wie kam es zu der Tat?
Welche Wirkungen hat die Strafe auf Straftäter?
Auf das Opfer bezogen: Gibt es Gründe für das Opferwerden?
Welche Formen von Viktimisierung (Primär- und Sekundärviktimisierung) gibt es?
Auf die Gesellschaft bezogen: Wie kann Verbrechen vorgebeugt werden? Gibt es eine generalpräventive Wirkung von Strafe in der Gesellschaft? Wie wirkt die Strafe in der Gesellschaft?
Eine allgemein anerkannte Definition für die Kriminologie gibt es nicht. Vielen Definitionsversuchen ist gemein, dass die Kriminologie eine Wissenschaft ist, die die Themen Tat, Täter, Opfer, Erscheinungsformen und Entstehungsbedingungen von Kriminalität, gesellschaftliche Ursachen und Wirkung von Strafe sowie Reaktion auf Kriminalität (das heißt Kontrolle und Behandlung des Täters) durch Polizei und Justiz umfasst. Demnach könnte man sie als Wissenschaft umschreiben, die Erscheinungsformen von Verbrechen systematisiert, erklärt und ihre Ursachen erforscht. Des Weiteren untersucht sie einerseits die Wirkungen von Strafe (Poenologie) mit Blick auf eine möglichst zweckmäßige Kriminaltherapie, andererseits zählt die Erforschung des Opferverhaltens ( Viktimologie) dazu. Wesen und Ursprünge der Kriminologie

Das Wort Kriminologie setzt sich aus dem lateinischen „crimen“ (Anklage, Beschuldigung, Verbrechen) und dem griechischen „logos“(Lehre/Wissenschaft) zusammen. Demnach handelt es sich gemäß dem Wortlaut um die „Lehre/Wissenschaft vom Verbrechen“. 142Das Verbrechen gehört zur menschlichen Existenz wie kulturelle, humanistische und zivilisatorische Leistungen. Anders als ein Tier (mitseinen angeborenen natürlichen Instinkten) kann sich der Mensch(als vernunft- und lernbegabtes Wesen) vom natürlichen instinkthaften und von angeborenen Verhaltensmustern distanzieren sowie seine Emotionen bewusst kontrollieren und lenken. Aus der Fähigkeit, zwischen verschiedenen Verhaltensweisen und Möglichkeiten wählen zu können, erwächst eine neue Entscheidungsqualität. Es folgt die notwendige Konsequenz, das menschliche Zusammenleben durch Verhaltensvorgaben und -normen zu regeln, vor allem gemeinschaftsnotwendiges und förderndes Verhalten zuzulassen, als auch gemeinschaftsschädliches Verhalten auszuschließen.

Der Menschkann demnach bewusst handeln, entscheiden, sich verhaltens- und rechtskonform oder rechtswidrig und straffällig verhalten. Als erster Kriminologe wird oftmals der italienische Jurist und Vorkämpfer für ein modernes rechtsstaatliches und effizient orientiertes Strafrecht, Cesare de Beccaria genannt. In seinem Buch „Dei delittie delle pene“ (Über Verbrechen und Strafen) stellte er 1764 u. a. rechtspolitische Forderungen in der Tradition der Aufklärung, z. B. Abschaffung der Folter, Todesstrafe, als auch die Abschaffung bzw. Entkriminalisierung von bestimmten Straftatbeständen (z. B. Bestrafung von Selbstmordversuchen oder Homosexualität) bis hin zur Etablierung rechtsstaatlicher Verfahrensregeln (Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, Unabhängigkeit der Richter oder die Unschuldsvermutung). Darüber hinaus plädierte er für ein für alle gleiches gesetzlich bestimmtes Strafrecht, das sich an der Sozialschädlichkeit von unter Strafe gestellten Handlungen ausrichten sollte.

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