Rechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Psychiatrie

Rechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Psychiatrie

 

 

 

von: Rolf Marschner

Psychiatrie-Verlag, 2009

ISBN: 9783884147320

Sprache: Deutsch

144 Seiten, Download: 1158 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Rechtliche Grundlagen für die Arbeit in der Psychiatrie



Sozialrechtliche Grundlagen der psychiatrischen Versorgung (S. 110-111)

Aufgaben und Leistungsgrundsätze des Sozialgesetzbuchs bei psychischen Krankheiten

Die Inanspruchnahme von Leistungen der psychiatrischen Versorgung geschieht in aller Regel auf vertraglicher Basis. j In diesem Zusammenhang ist auch die Finanzierung gewährter Leistungen zu sehen. Seiner Leistungsverpflichtung kommt der Hilfesuchende dadurch nach, dass er seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweist und die Leistung von der Krankenkasse als Sachleistung erhält oder eine Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Sozialleistungsträgers vorlegt, mit dem die Einrichtung dann unmittelbar abrechnen kann. Nur in Ausnahmefällen ist der Betroffene Selbstzahler. Die sozialrechtlichen Vorschriften betreffen damit die Frage, welcher Kostenträger für die notwendige Leistung zuständig ist.

Die sozialrechtliche Finanzierung der Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung ist nach wie vor unübersichtlich und von strukturellen Wider - sprüchen geprägt. Dies liegt an dem gegliederten System des Sozialrechts und der dadurch erforderlichen Zuordnung der Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung zu den einzelnen Leistungsbereichen des Sozial - rechts. Die Forderungen der Psychiatrie-Enquete nach einer konsequenten Umsetzung des Grundsatzes »ambulant vor stationär« sowie einer Gleichstellung von psychisch kranken bzw. seelisch behinderten Menschen mit körperlich erkrankten bzw. behinderten Menschen sind bis heute im Sozialrecht nicht vollständig erfüllt. Dabei wird an verschiedenen Stellen des Sozialgesetzbuches formuliert, dass

- Sozialleistungen besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichen sollen (§ 1 Abs. 1 SGB I);
- behinderte Menschen unabhängig von der Ursache der Behinderung Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§§ 10 SGB I, 1 SGB IX); - den besonderen Bedürfnissen psychisch kranker oder seelisch behinderter Menschen Rechnung zu tragen ist (§§ 2 a, 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V, 10 Abs. 3 SGB IX);
- stationäre Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn ambulante oder teilstationäre Maßnahmen nicht ausreichen (§§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 2 SGB V, 3 SGB XI, 13 Abs. 1 SGB XII; im Sozialhilferecht besteht allerdings ein Mehrkostenvorbehalt).

Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der Prävention, dass der Eintritt einer Behinderung (einschließlich einer chronischen Krankheit) oder von Pflegebedürftigkeit durch vorbeugende Maßnahmen vermieden wird (§§3 SGB IX, 5 SGB XI, 14 SGB XII; zu den Leistungen der Prävention im Krankenversicherungsrecht § 20 SGB V). In diesem Zusammenhang besteht ein Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rentenleistungen (§ 8 SGB IX).

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