Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Handkommentar

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Handkommentar

 

 

 

von: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert u. a.

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2005

ISBN: 9783832910891

Sprache: Deutsch

2382 Seiten, Download: 11774 KB

 
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Handkommentar



Buch 3 Sachenrecht (S. 1095-1096)

Vorbemerkung zu §§ 854–1296

I. Allgemeines. Das Sachenrecht ist in den §§ 854–1296 geregelt. Es lässt sich systematisch in zwei große Bereiche unterteilen: Das Mobiliarsachenrecht und das Immobiliarsachenrecht. Die gesetzlichen Vorschriften über den Besitz (§§ 854–872) und über den Inhalt und den Schutz des Eigentums (§§ 903–924, 985–1011) stellen allg Vorschriften dar, die für bewegliche und unbewegliche Sachen gleichermaßen gelten. Das Sachenrecht regelt grds nur Rechte, die körperliche Sachen iSd § 90 oder Tiere (§ 90 a) zum Gegenstand haben. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen, in denen auch Rechtsverhältnisse an Rechten Objekte des Sachenrechts sind (vgl §§ 1068 ff, 1273 ff). Daher wird der allgemeinere, auf körperliche und unkörperliche Gegenstände bezogene Begriff des dinglichen Rechts verwendet, um den Ggs zu schuldrechtlichen Beziehungen hervorzuheben. Das Sachenrecht ordnet die Rechtsobjekte (Sachen, Rechte) bestimmten Rechtsinhabern unmittelbar zu und regelt die daraus folgenden Rechtsbeziehungen. Das Eigentum ist idS die umfassendste, durch § 903 allg beschriebene Zuordnung einer Sache zu einer Person.

II. Dingliche Rechte. Das dingliche Recht zeichnet sich durch seine unmittelbare Objektbezogenheit aus. Es ordnet ein bestimmtes Rechtsobjekt einem Rechtsinhaber unmittelbar zu, so dass jeder Dritte diese Rechtsbeziehung zu respektieren und jede Beeinträchtigung zu unterlassen hat. Durch diese unmittelbare Objektbezogenheit unterscheiden sich dingliche Rechte von obligatorischen Rechten. Dingliche Rechte gewähren ihrem Inhaber ein Herrschaftsrecht über die Sache selbst, während Rechte aus Schuldverhältnissen nur Anspr üche des Gläubigers gegen die Person des Schuldners begründen und ihm den Zugriff auf dessen Vermögen erlauben. Eine schuldrechtliche Rechtsbeziehung ist daher streng personenbezogen, niemals unmittelbar objektbezogen.

1. Das BGB stellt dem Eigentum als umfassendstem und unbeschränktem Herrschaftsrecht an einer Sache die beschränkten dinglichen Rechte ggü. Während dem Eigentümer eine Sache in vollem Umfang zugeordnet ist (vgl § 903 S 1), erfolgt diese Zuordnung bei den beschränkten dinglichen Rechten immer nur zur Wahrnehmung bestimmter, inhaltlich begrenzter Befugnisse. Diese lassen sich in Nutzungsrechte (Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurecht, Wohnrecht, Dauerwohnrecht), Verwertungsrechte (Pfandrecht, Grundpfandrechte, Reallast) und Erwerbsrechte (dingliches Vorkaufsrecht, Aneignungsrecht, Vormerkung, Anwartschaftsrecht) unterteilen. Da diese Befugnisse immer ein Ausschnitt aus dem Eigentum sind, also die Rechtsmacht des Eigentümers der Sache beschränken, ist jedes beschränkte dingliche Recht zugleich eine Belastung des Eigentums.

2. Die Anspruchsgrundlagen im Sachenrecht lassen sich in dingliche Ansprüche und Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen unterteilen. Der dingliche Anspruch begr ündet kein Schuldverhältnis, sondern schützt und verwirklicht ein dingliches Recht. Seine Grundlage ist also ein absolutes Recht, während der Anspruch selbst ein relatives Recht ist. Zu den dinglichen Ansprüchen gehören die Herausgabeansprüche (zB §§ 861, 985, 1007, 1065, 1227), Abwehransprüche gegen Störungen auf Beseitigung oder Unterlassung (zB §§ 862, 888, 894, 1004, 1027, 1134, 1227) sowie Ansprüche auf Befriedigung aus dem Pfandgegenstand (zB §§ 1113, 1191, 1199, 1204). Da sie mit dem dinglichen Recht, dessen Schutz und Verwirklichung sie dienen, unlösbar verbunden sind, können sie nicht selbständig, dh losgelöst vom dinglichen Recht abgetreten werden (BGHZ 111, 369). Zulässig ist aber eine Ausübungsermächtigung analog § 185 I, wonach ein Dritter vom Eigentümer befugt wird, den dinglichen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen (Palandt/Bassenge Vor § 854 Rn 10).

a) Die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts sind auf dingliche Ansprüche grds anwendbar, soweit nicht speziellere Vorschriften des Sachenrechts oder die dingliche Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (BGHZ 49, 265). So sind zB die Vorschriften über den Schuldner- und Gläubigerverzug (§§ 286 ff, 293 ff) auf dingliche Ansprüche anwendbar. Dagegen scheidet eine Anwendung der §§ 275 ff auf § 985 aus, weil die §§ 987 ff insoweit eine Sonderregelung enthalten. Nach hM soll auch § 242 auf dingliche Ansprüche anwendbar sein, nicht hingegen auf das dingliche Recht selbst. Dies hat zur Konsequenz, dass den Ansprüchen aus §§ 894, 985 die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen kann (Palandt/Heinrichs § 242 Rn 79). Diese rein formelle Unterscheidung zwischen dem dinglichen Recht selbst und den daraus entspringenden dinglichen Ansprüchen überzeugt nicht. Die dinglichen Ansprüche sind wesentlicher Inhalt des dinglichen Rechts selbst. Das Eigentum wird faktisch auch dann entwertet, wenn dem Eigentümer die Ansprüche aus § 894 oder § 985 entzogen werden. Ohne diese Ansprüche wird das Eigentum zu einer nuda proprietas, einer leeren Form, die für den Inhaber sinnund wertlos ist. Eine Anwendung des § 242 auf dingliche Ansprüche muss daher immer dann ausscheiden, wenn sie zu einer dauernden Aufspaltung von Eigentum und Besitz führt (Eckert JR 1994, 334 ff).

b) Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen begründen demgegenüber Rechtsanspr üche bei Eingriffen in dingliche Rechte, zB §§ 987 ff. Während sich Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen auch im Schuldrecht (zB in §§ 823 ff, 812 ff) finden, gibt es dingliche Ansprüche nur im Sachenrecht.

3. Dingliche Rechtsgeschäfte sind Verfügungen über dingliche Rechte. Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die durch Belastung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung unmittelbar auf ein bestehendes dingliches Recht einwirken (zB die Übereignung nach § 929 S 1 oder die Abtretung nach § 398). Dingliche Rechtsgeschäfte sind entweder einseitige Rechtsgeschäfte (zB die Eigentumsaufgabe gem §§ 928, 959) oder Verträge (zB die Einigung gem § 929 S 1).

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