Handbuch der Resozialisierung

Handbuch der Resozialisierung

 

 

 

von: Heinz Cornel, Gabriele Kawamura-Reindl, Bernd Maelicke, Bernd-Rüdeger Sonnen

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2003

ISBN: 9783832901592

Sprache: Deutsch

568 Seiten, Download: 2813 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Handbuch der Resozialisierung



15. Resozialisierung psychisch kranker Straftäter (S. 445-446)

Rechtsgrundlagen

In § 63 StGB ist definiert, welche Straftäter in den Maßregelvollzug eingewiesen werden:

»Hat jemand eine rechtwidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.«

Die Maßregel wird nur angeordnet, wenn der Betroffene eine rechtswidrige Tat i. S. der Gesetze begangen hat, die so schwer wiegt, dass eine Unterbringung nicht außer Verhältnis dazu steht (Volckart 1997, 6). Die Anlassstraftat muss im Zustand der Schuldunfähigkeit, oder verminderten Schuldfähigkeit begangen worden sein, dieser auf eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere Abartigkeit zurückzuführen sein, wodurch die Fähigkeit das Unrecht der Tat einzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln, aufgehoben oder gestört ist.

Die Unterbringung gem. § 64 StGB erfolgt bei suchtkranken Straftätern, bei denen aufgrund ihrer Erkrankung von einem Zustand der Schuldunfähigkeit ausgegangen werden muss, bzw. diese nicht sicher auszuschließen ist und wenn sich daraus die Gefahr ergibt, dass mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen ist. Diese Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.

Daneben bestehen Möglichkeiten einer einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO, einer Unterbringung zur Begutachtung (§ 81 StPO) und zur Sicherungsunterbringung gem. §§ 453c, 463 StPO.

Weiterführende Literatur

Foucault, M. (Hrsg.), Der Fall Rivière. Materialien zum Verhältnis von Psychiatrie und Strafjustiz., Frankfurt 1975
Schaumburg, C., Basiswissen: Maßregelvollzug, Bonn 2003
Sigusch, V., Sexuelle Störungen und ihre Behandlung, Stuttgart 1997
Stolpmann, G., Psychiatrische Maßregelbehandlung. Eine Einführung, Göttingen 2001

1 Das deutsche Strafrecht unterscheidet schuldfähige und schuldunfähige Täter. Letztere werden zum Schutz der Allgemeinheit (Sicherung) und zur Behandlung der zugrunde liegenden psychischen Erkrankung (Besserung) in psychiatrischen Kliniken untergebracht.

2 Auf den ersten Blick mögen die Rahmenbedingungen zur Resozialisierung für Straftäter aus dem Maßregelvollzug denen aus dem Regelvollzug gleich sein. Es bestehen jedoch eine Reihe von Ausnahmen und Regelungen, die bei der Wiedereingliederung2 psychisch und/oder suchtkranker Straftäter zu Komplikationen, letztlich zu einer ganz anderen Ausgangslage für diese Teilgruppe von Straftätern führen.

3 Ist die Unterbringung gem. § 64 StGB auf eine Dauer von maximal zwei Jahren begrenzt3, erfolgt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB ohne zeitliche Begrenzung. Die Entlassung erfolgt nach § 67 d StGB, wenn vom Untergebrachten keine Gefahr mehr ausgeht, in der Regel im Rahmen der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung4, gleichzeitig tritt Führungsaufsicht ein.

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