Handbuch der Entwicklungspsychologie (Reihe: Handbuch der Psychologie, Bd. 7)

Handbuch der Entwicklungspsychologie (Reihe: Handbuch der Psychologie, Bd. 7)

 

 

 

von: Marcus Hasselhorn, Wolfgang Schneider (Hrsg.)

Hogrefe Verlag GmbH & Co. KG, 2007

ISBN: 9783840918476

Sprache: Deutsch

713 Seiten, Download: 7772 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Handbuch der Entwicklungspsychologie (Reihe: Handbuch der Psychologie, Bd. 7)



VII Normative Entwicklungsübergänge Inanspruchnahme öffentlicher Kinderbetreuung (S. 477-480)

Making Use of Public Child Care Facilities

Lieselotte Ahnert

In historischen und kulturvergleichenden Studien wird in Ergänzung der elterlichen Fürsorge die Säuglings-, Kleinst- und Vorschulkindbetreuung als normativ im Rahmen von erweiterten Familien- und Nachbarschaftsnetzen beschrieben. In den hochindustrialisierten Ländern der Moderne hat sich dagegen eine öffentliche Kinderbetreuung durchgesetzt, die von bezahlten Betreuer/inne/n umgesetzt wird. Dabei haben diese Betreuungsangebote einen funktionellen Paradigmenwechsel durchlaufen, der sich von der Dienstleistung für erwerbstätige Eltern hin zur Lern- und Entwicklungsförderung des Kindes vollzogen hat. Insofern wird die Inanspruchnahme öffentlicher vorschulischer Betreuung heute als normativ und in Vorbereitung auf die schulische Bildung angesehen. Im Kontrast zu den Betreuungsangeboten für Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren wird für Säuglinge und Kleinstkinder die öffentliche Betreuung allerdings weiterhin recht kontrovers diskutiert, jedoch immer häufiger in diesem Altersabschnitt begonnen.

Rechtsgrundlagen öffentlicher Kinderbetreuung

Die öffentliche Kinderbetreuung gehört in Deutschland kompetenzrechtlich zum Bereich der öffentlichen Fürsorge und nicht zum Schulwesen. Gemäß den Prinzipien von Subsidiarität und Föderalismus räumt das KJHG (Kinder- und Jugendhilfegesetz als Bestandteil der Sozialgesetzgebung, SGB VIII) dabei den einzelnen Bundesländern einen Landesrechtsvorbehalt ein, der den jeweiligen Landesgesetzen ermöglicht, Leistungsumfänge, Qualitätstandards, Kontrollverfahren, Personalausstattung und Finanzierungsanteile (inkl. der Elternbeiträge einer öffentlichen Kinderbetreuung spezifisch zu regeln. Ein einklagbares (Individual-) Recht auf einen Betreuungsplatz gewährt das KJHG nur für Kinder mit Vollendung des dritten Lebensjahres, für Säuglinge und Kleinstkinder sind „Plätze nach Bedarf vorzuhalten" (§ 24 KJHG).

1 Öffentliche Kinderbetreuung als Teil der Betreuungsökologie des Vorschulkindes

Der Betreuungsmodus einer öffentlichen Kindertageseinrichtung (kurz: Kita) wird in der Regel in Bildungs- und Erziehungsprogrammen dargelegt, die jedoch einheitlich vom einem aktiven kindlichen Subjekt ausgehen, das mit seiner Indivi dualität akzeptiert, in seiner Eigenentwicklung und Selbstbildung begleitet wird und eine umfassende Partizipation im pädagogischen Alltag der Kita erhalten muss. Diese Programme nehmen heute die Entwicklungserfordernisse der betreuten Kinder von Geburt an in den Blick und reflektieren damit die wesentlichen Qualitätsvorstellungen öffentlicher Betreuung.

Qualität öffentlicher Kinderbetreuung

In der heutigen Diskussion über die Qualität öffentlicher Kinderbetreuung wird neben den Parametern der sog. Strukturqualität, wie Gruppengröße, Betreuungsschlüssel und Ausbildungsstand der Erzieher/innen, einem pädagogischen Alltag Bedeutung beigemessen, der als sog. Prozessqualität mithilfe von entwicklungsfördernden Erzieher/innen-Kind-Beziehungen ausgestaltet werden muss (vgl. Tietze & Viernickel, 2002). Es ist unstrittig, dass sich die Qualitätskriterien öffentlicher Betreuung entscheidend auf die Entwicklung der betreuten Kinder auswirken. Beim Vergleich der Entwicklung von Kita-Kindern mit Kindern ohne öffentliche Betreuungserfahrung muss jedoch beachtet werden, dass Kita-Kinder nicht etwa in öffentlichen Kindereinrichtungen anstatt zu Hause aufwachsen, sondern in einem geteilten Betreuungsfeld agieren, bei dem die Familie nach wie vor eine zentrale Rolle spielt. Vor diesem Hintergrund muss der Entwicklungsübergang bei Inanspruchnahme einer öffentlichen Betreuung aus den Interaktionswirkungen von familiären und außerfamiliären Betreuungseinflüsse bewertet werden (vgl. Ahnert, Rickert & Lamb, 2000, Ahnert & Lamb, 2003).

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