Sozialpädagogisches Können. Ein Lehrbuch zur multiperspektivischen Fallarbeit
von: Burkhard Müller
Lambertus Verlag, 2009
ISBN: 9783784119106
Sprache: Deutsch
206 Seiten, Download: 5053 KB
Format: EPUB, PDF, auch als Online-Lesen
Inhalt | 6 | ||
Vorwort zur Neuauflage und deren Aktualisierung | 10 | ||
Vorwort | 12 | ||
Einleitung für Lehrende | 16 | ||
1. Kapitel: Aus Geschichten lernen – oder: Wie wird der Fall zum Fall? | 25 | ||
1 | 25 | ||
1.1 Einleitende Bemerkungen | 25 | ||
1.2 Interpretation einer Geschichte, die mit Sozialpädagogik zu tun hat | 29 | ||
1.3 „Hinterkopf-Wissen“ | 30 | ||
1.4 Was ist ein sozialpädagogischer Fall? | 34 | ||
Arbeitsfragen zu Kapitel 1: | 38 | ||
2. Kapitel: Dimensionen sozialpädagogischer Fälle: Fall von, Fall für, Fall mit | 39 | ||
2 | 39 | ||
2.1 Interpretation der Fallgeschichte | 39 | ||
2.2 Fall von … | 44 | ||
3 | 46 | ||
2.3 Fall für … | 51 | ||
4 | 52 | ||
Exkurs in die Wissenssoziologie | 55 | ||
2.4 Fall mit … | 58 | ||
5 | 59 | ||
Arbeitsfragen zu Kapitel 2: | 65 | ||
3. Kapitel: Der Prozess professioneller Fallarbeit | 66 | ||
3.1 Vorbemerkungen und eine Fallgeschichte | 66 | ||
6 | 67 | ||
3.2 Begriffserklärungen: Anamnese, Diagnose, Intervention, Evaluation | 69 | ||
3.3 Gemeinsamkeiten und fachliche Unterschiede von Prozessen professioneller Fallarbeit | 71 | ||
Exkurs: Intervention oder Behandlung? | 74 | ||
Arbeitsaufgaben zu Kapitel 3: | 78 | ||
4. Kapitel: Das Beispiel „Hilfeplanung“ im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII ) | 79 | ||
4.1 Der „Hilfeplan“ als gesetzliche Pflicht zur Fachlichkeit | 79 | ||
4. 2 Hilfeplanung als doppelter Beratungs- und Entscheidungsprozess | 81 | ||
7 | 84 | ||
4.3 Die Klärung des „erzieherischen Bedarfs“: Sozialpädagogische Anamnese | 87 | ||
4.4 Die „zu gewährende Art der Hilfe“: Sozialpädagogische Diagnose | 88 | ||
4.5 Die „notwendigen Leistungen“: Sozialpädagogische Intervention | 92 | ||
4.6 Das „Regelmäßig-Prüfen“: Sozialpädagogische Evaluation | 96 | ||
4.7 Ein Schema zur Hilfeplanung | 99 | ||
Arbeitsfragen und Aufgaben zu Kapitel 4: | 100 | ||
5. Kapitel: Aufmerksamer Umgang mit Nichtwissen (Sozialpädagogische Anamnese) | 101 | ||
5.1 Grenzen des Verstehens | 101 | ||
8 | 102 | ||
5.2 Anamnese und Fall-Genese | 106 | ||
9 | 108 | ||
5.3 Arbeitsregeln für die sozialpädagogische Anamnese | 110 | ||
1. Arbeitsregel: Anamnese heißt, einen Fall wie einen unbekannten Menschen kennen zu lernen. | 110 | ||
2. Arbeitsregel: Anamnese heißt, einen Problemfall erst umsichtig wahrzunehmen, ehe man versucht, seine Hintergründe zu erkunden. | 111 | ||
3. Arbeitsregel: Anamnese heißt, sensibel mit Hintergrundwissen umgehen und mit schnellen Einordnungen in bekannte Raster vorsichtig sein. | 112 | ||
4. Arbeitsregel: Anamnese heißt, den eigenen Zugang zum Fall besser kennen zu lernen. | 112 | ||
5. Arbeitsregel: Anamnese heißt, sich eine Reihe von Fragen zu stellen: | 113 | ||
6. Arbeitsregel: Anamnese heißt, unterschiedliche Sichtweisen und Ebenen des Falles nebeneinander zu stellen. | 114 | ||
7. Arbeitsregel: Anamnese ist nie vollständig. Sie muss es auch nicht sein. Sie beginnt immer wieder von neuem. | 116 | ||
Arbeitsaufgaben zu Kapitel 5: | 117 | ||
6. Kapitel: Wer hat welches Problem? (Sozialpädagogische Diagnose) | 118 | ||
6.1 „Was IST das Problem?“ oder: „Wer HAT welches Problem?“ | 118 | ||
6.2 Soziale Diagnose als Problem des Zugangs: Der Unterschied zur Anamnese | 121 | ||
10 | 121 | ||
6. 3 Soziale Diagnose als Beziehungs- und Vertrauensproblem (Fall mit) | 123 | ||
11 | 123 | ||
1. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose heißt zu klären, was für welche Beteiligten in einer Fallsituation das Problem ist. | 125 | ||
2. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose heißt zu klären, was für mich selbst in einer Fallgeschichte das Problem ist. | 126 | ||
3. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose findet in Beziehungen statt und hat sich nicht nur an der Klärung von Sachfragen sondern auch von Gefühlsbeziehungen zu bewähren. | 126 | ||
6.4 Wer hat welches Mandat? Diagnose im Modus Fall von | 127 | ||
12 | 128 | ||
4. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose heißt, zu klären, welche Mandate zum Handeln auffordern. Dabei sind konstitutive und nicht konstitutive Mandate zu unterscheiden. | 130 | ||
6.5 Klientenmandat, gesetzlicher Auftrag und Fachlichkeit | 130 | ||
6.6 Wer hat welche Ressourcen? | 133 | ||
5. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose heißt, zu klären, wer über welche Mittel zur Lösung eines Problems verfügt. | 134 | ||
6. Arbeitsregel: Diagnose heißt, mögliche Mittel zur Lösung eines Falles auf unerwünschte Nebeneffekte hin zu prüfen. | 135 | ||
7. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose heißt, zu prüfen, ob es Vordringlicheres gibt, als die Lösung des Problems. | 135 | ||
6.7 Fall für wen? Was kann ich tun? Was müssen andere tun? | 137 | ||
8. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose heißt Klären von Zuständigkeiten. | 137 | ||
9. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Diagnose heißt, zu klären, welche Schritte und Ziele ich aus eigener Initiative und welche ich nur durch andere erreichen kann. | 139 | ||
Arbeitsaufgaben zu Kapitel 6: | 141 | ||
7. Kapitel: Was tun? (Sozialpädagogische Intervention) | 142 | ||
7.1 Eingriff, Angebot, gemeinsames Handeln | 142 | ||
13 | 144 | ||
7.2 Bedingungen für Eingriffe | 146 | ||
14 | 146 | ||
1. Arbeitsregel: Eingreifendes Handeln (Machtgebrauch) kann unvermeidlich und notwendig sein, muss sich aber an strengen Kriterien messen lassen. | 150 | ||
2. Arbeitsregel: Eingriffe dürfen vorhandenes Potential der Selbstbestimmung nicht zerstören. Erniedrigende Eingriffe sind deshalb ebenso illegitim wie alle Versuche, mit Gewaltmitteln Menschen zu bessern oder glücklicher machen zu wollen. | 150 | ||
3. Arbeitsregel: Denkbare legitime Ziele von Eingriffen sind dagegen die Abwehr unmittelbar drohender Gefahren, die Verteidigung von Rechten sowie manchmal die Erhaltung und Herstellung von Schonräumen und Entlastungen. | 150 | ||
4. Arbeitsregel: Alle Legitimation von Eingriff steht in der Sozialpädagogik unter dem Vorbehalt, dass sie versuchen muss, den Eingriffsanteil ihrer Intervention nach Möglichkeit zu verkleinern und den Anteil an Angeboten und gemeinsamem Handeln zu... | 150 | ||
5. Arbeitsregel: In Situationen, die unabweisbar Eingriffe erfordern, läßt sich die Reflexion, wie der Eingriff zu begrenzen ist, als Zirkelschema darstellen: | 150 | ||
7.3 Sozialpädagogische Angebote | 151 | ||
6. Arbeitsregel: Für die Entwicklung jeweils passender Angebote müssen Rahmenangebote und spezifische Angebote unterschieden werden. | 153 | ||
7. Arbeitsregel: Zur Klärung sozialpädagogischer Angebote ist es sinnvoll, Angebote (bzw. Angebotsaspekte), die Situationen ändern sollen, von Angeboten, die Verhalten und Wollen ändern sollen, zu unterscheiden. | 154 | ||
8. Arbeitsregel: Zur Klärung sozialpädagogischer Angebote ist es sinnvoll, (materielle) Ressourcen und (immaterielle) Dienstleistungen zu unterscheiden. | 155 | ||
9. Arbeitsregel: Sozialpädagogische Angebote können nach Typen unterschieden werden. | 155 | ||
15 | 156 | ||
7.4 Aushandeln von Angeboten zu gemeinsamem Handeln | 158 | ||
16 | 159 | ||
10. Arbeitsregel: Raum für gemeinsames Handeln kann entstehen, wenn die jeweiligen „Vorschläge“, was getan werden sollte, unverzerrt wahrgenommen und ohne Diskriminierung akzeptiert werden. | 160 | ||
11. Arbeitsregel: Für die Klärung der Bedingungen für passende Angebote zu gemeinsamem Handeln ist es sinnvoll, die Unklarheit oder Uneinigkeit einzugrenzen und dafür Ebenen zu unterscheiden. | 162 | ||
Arbeitsaufgaben für Kapitel 7: | 163 | ||
8. Kapitel: Was hat’s gebracht? (Sozialpädagogische Evaluation) | 164 | ||
8.1 Evaluationsinstrumente | 165 | ||
8.1.1 Berichte | 165 | ||
1. Arbeitsregel: Evaluation heißt genaues und ehrliches Zugänglichmachen von empfindlichen Punkten. | 166 | ||
17 | 166 | ||
2. Arbeitsregel: Selbstevaluation hat Voraussetzungen: | 168 | ||
8.1.2 Gespräche im Team/in der Gruppe | 168 | ||
3. Arbeitsregel: Selbstevaluation heißt Herstellen von Rahmenbedingungen, die Offenheit und ungeschützte Kritik erleichtern. | 169 | ||
8.1.3 Dokumentationsinstrumente, Praxisforschung | 169 | ||
4. Arbeitsregel: Evaluation braucht einfach zu handhabende Instrumente der Dokumentation und der Praxisforschung. | 172 | ||
8.1.4 Systeme der Qualitätsentwicklung | 172 | ||
8.2 Evaluationskriterien | 173 | ||
8.2.1 Effektivität und Effizienz | 173 | ||
8.2.2 Ethische Kriterien | 174 | ||
8.2.3 Kriterien der Realitätsprüfung | 175 | ||
18 | 176 | ||
5. Arbeitsregel: Evaluation Sozialer Arbeit braucht Kriterien der Wirksamkeit, ethische Maßstäbe für den Umgang mit Adressaten und Maßstäbe für die Realitätsprüfung ihrer Ziele. Diese Kriterien dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. | 178 | ||
8.2.4. Evaluation als Qualitätsdialog | 178 | ||
6. Arbeitsregel: Klienten, Fachkräfte und Träger von Einrichtungen und Diensten Sozialer Arbeit evaluieren die Qualität der Arbeit mit unterschiedlichen Maßstäben. Dies verpflichtet zum Qualitätsdialog zwischen diesen Instanzen. | 179 | ||
8.3 Fremdevaluation | 179 | ||
8.3.1 Evaluation „von oben“ | 180 | ||
8.3.2 Evaluation „von unten“ | 180 | ||
19 | 181 | ||
8.3.3 Evaluation durch Öffentlichkeit | 183 | ||
8.3.4 Evaluation durch sozialwissenschaftliche Forschung | 184 | ||
7. Arbeitsregel: Evaluation als Teil kasuistischer Arbeit ist primär Selbstevaluation | 185 | ||
Arbeitsaufgaben für Kapitel 8: | 185 | ||
9. Kapitel: Wer ist qualifiziert? Bemerkungen zur sozialpädagogischen Professionalität | 186 | ||
9.1 Am Anfang war das Interesse für’s Soziale | 187 | ||
20 | 187 | ||
9.2 Drei berufliche Haltungen | 189 | ||
21 | 190 | ||
9.3 Im Gehen zu lernen | 194 | ||
Literatur | 198 | ||
Der Autor | 1 |